Erstellen Sie ein detailliertes Konzept
Die meisten Pflegedienste unterschätzen die Umsatz-Möglichkeiten der stundenweisen Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.
Anhand eines Beispiels soll aufgezeigt werden, welche riesengroßen finanziellen Potentiale sich hieraus ergeben.
Die Verhinderungspflege steht sowohl allen Sachleistungskunden als auch allen Pflegegeldempfängern zu. Sie soll dafür sorgen, dass die Pflegepersonen ‚länger‘ die häusliche Versorgung sicher stellen können. Die Leistung (bis 1.550 € pro Jahr) kann nicht nur in Leistungskomplexen, sondern sinnvollerweise auch als Zeitleistung erbracht werden. Doch oftmals kennen die Kunden ihre Rechte nicht.
Die “Ersatzpflege“ ist darauf ausgerichtet, die Häusliche Pflege dauerhaft zu stabilisieren, indem man der Pflegeperson eine regelmäßige Auszeit ermöglicht.
Die Leistung ist eine Kostenerstattungsleistung, daher kann die Einrichtung den Preis frei festlegen und allein mit dem Pflegekunden vereinbaren.
Ersatzpflege nach § 39 SGB XI muss auch nicht vorher beantragt werden!
Sie kann im Rahmen der Grundpflege (Leistungskomplexe), aber auch als Stundenleistung erbracht werden. Die Erbringung als Stundenleistung ist jedoch sinnvoller.
Bitte rechnen Sie – sobald es Ihnen möglich ist – nur noch nach Stunden ab, das entspricht viel stärker den wahren Bedürfnissen der Kunden, wenn diese verlässlich entlastet werden sollen. Es gibt jedoch viele Wissenslücken und Unsicherheiten, wie man die Ersatzpflege einsetzen kann.
10% der Pflegeversicherten Menschen nehmen Leistungen der (stundenweisen) Verhinderungspflege an. Und das ist nur der Durchschnitt in Deutschland.
Die Potentiale sind noch wesentlich höher! Insbesondere die Leitung und die Pflegefachkräfte sollten die Bedeutung der stundenweisen Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kennen lernen, anstatt auf die Leistungspakete des SGB XI fixiert zu sein.
1.) Berechnung des möglichen Umsatzes aus dem bestehenden Patientenstamm
Angenommen Sie haben 95 reguläre Patienten (nicht doppelt gezählt), dann hätten Sie auf jeden Fall 10 Kunden, die Verhinderungspflege bei Ihnen abrufen.
Das ergibt einen Umsatz von mindestens 10 x 1.550 € p.a., also einen Mindestumsatz von 15.500 € p.a., verteilt über das Jahr.
Es gibt aber noch weitaus bessere Möglichkeiten!
2.) Berechnung des möglichen Umsatzes aus dem Kundenstamm mit den Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Zusätzlich kommt das Potential der Kunden mit Beratungsgesprächen nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Die Menschen können vor allem über die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI erreicht werden. Jeder Kunde in diesem Kontext ist im Prinzip ein potentieller Kunde für stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI.
Gehen Sie davon aus, dass Sie 19% der regulären Patienten im Durchschnitt monatlich als Kundenbesuche (für Beratungen nach § 37.3 SGB XI) haben könnten.
Um die Kundenanzahl pro Jahr zu errechnen, also die Anzahl der Köpfe, müssten die monatlichen Einsätze an Beratungsgesprächen in Pflegestufe I und II mit 6 multipliziert werden, und diejenigen in Pflegestufe III mit 3 multipliziert, denn:
Kunden mit Beratungsgesprächen nach § 37 Abs. 3 SGB XI müssen in Pflegestufe I und in Pflegestufe II alle 6 Monate ein Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen, die Kunden mit Pflegestufe III alle 3 Monate; deshalb die Multiplikation mit 6 bzw. mit 3.
In der Mischung multipliziere ich (da es wenige Kunden in Pflegestufe III gibt) mit 5.
19 x 5 = 95 Kunden
95 x 1.550 Euro = 147.250 Euro.
Das ist Maximal-Ziel für das Ausschöpfen dieses Potentials.
Dieses werden Sie in dieser Höhe natürlich nicht erreichen können, doch 40% bis 60% davon würde Sie wahrscheinlich deutlich voran bringen!?
Bei der Berechnung mit Stundensätzen dürfen Sie sogar Gewinn einrechnen!
Abschließende Tipps:
1) Rechnen Sie die stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI nur noch nach Stunden ab, nicht mehr nach Leistungskomplexen.
2) Differenzieren Sie die Stundensätze nicht nach Qualifikationen!
3) Was Sie benötigen, ist ein Konzept für die Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI, um das Verkaufen der stundenweisen Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI voran zu bringen. Dieses Konzept muß vorsehen, die „Hamster“-Mentalität der Vollkasko-denkenden Kunden zu bearbeiten, so dass die Kunden am besten „schön über das Jahr verteilt“ entlastet werden, denn sonst haben Sie gegen Ende des Jahres ein „Personal-Versorgungs-Problem“.
4) Allerdings müssten Sie auch entsprechendes zusätzliches Personal vorhalten, um die Leistungen überhaupt erbringen zu können.
Hinweise:
a) Dieser Text ist teilweise unter Zuhilfenahme von Textteilen von Herrn Andreas Heiber und Herrn Gerd Nett (www.syspra.de) entstanden.
b) Sie möchten die Anzahl der Kunden haben? Wenn ein Beratungskunde aus Pflegestufe III 4 mal pro Jahr solch einen Einsatz abrufen muß, so dürfen Sie ihn nicht 4 mal multiplizieren, es ist ja trotzdem nur 1 Kunde. Sie müssen richtiger Weise die monatliche Anzahl der Beratungskunden in Pflegestufe III mit 3 multiplizieren.
c) Erfahrungsgemäß gibt es eine große Bandbreite beim durchschnittlichen monatlichen Anteil der Beratungsgespräche an den regulären Patienten. Die Bandbreite geht von 10% bis 40% bei unterschiedlichen Pflegediensten bzw. ist stark abhängig von der Wertschätzung der Beratungsgespräche.